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StGB § 107a Wahlfälschung
[ Auszug: (1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren od ... ]
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[ StGB Nötigung von Verfassungsorganen ] [ StGB Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans ] [ StGB ] [ StGB Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans ] [ StGB Wahlbehinderung ] [ StGB Wahlfälschung ] [ StGB Fälschung von Wahlunterlagen ] [ StGB Verletzung des Wahlgeheimnisses ] [ StGB Wählernötigung ] [ StGB Wählertäuschung ] [ StGB Wählerbestechung ] [ StGB Nebenfolgen ] [ StGB Geltungsbereich ] [ StGB Abgeordnetenbestechung ]